Andre Paul Landherr

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Anwaltskanzlei Landherr

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

„Schimmel? Da müssen Sie nur mal ordentlich lüften!“, heißt es des Öfteren, wenn sich Mieter bei ihren Vermietern über feuchte Wände und Schimmelbildung beschweren. Das ist allerdings nur eines von vielen Problemen, die zwischen Mietern und Vermietern aufkommen.

Ruhestörungen, Vandalismus, Zahlungsausfälle, Eigenbedarf, Modernisierungen und Sanierungen, Mieterhöhungen.

Das Mietrecht ist ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt, in dem wir sowohl die Interessen von Vermietern als auch die Interessen der Mieter vertreten.
Ebenso übernehmen wir die Vertretung und Beratung von Wohnungseigentumsgemeinschaften und/oder einzelner Mitglieder.

Im Folgenden haben wir Ihnen einige der am häufigsten gestellten Fragen beantwortet

Die Eigenbedarfskündigung ist für einen Vermieter oft die einfachste Möglichkeit, sich eines unliebsamen Mieters zu entledigen. Eine derartige Kündigung ist aber von zahlreichen Bedingungen abhängig und oft gerade dann nicht rechtmäßig, wenn sie bereits sehr kurz nach Unterzeichnung des Mietvertrages erfolgt. Geht Ihnen eine (Eigenbedarfs-)Kündigung zu, sollten Sie sich auf jeden Fall von einer Fachanwältin für Mietrecht dahingehend beraten lassen, ob die Kündigung akzeptiert werden soll. Dabei kann auch erörtert werden, ob die Kündigung in Ihrem speziellen Fall eine besondere soziale Härte darstellt.

Schimmel ein der Wohnung stellt in jedem Fall einen Mangel an der Mietsache dar. In solchen Fällen ist der Vermieter zunächst über das Auftreten des Problems zu informieren. Es ist dann zu überprüfen, welche Ursache die Schimmelbildung hat. Hier behaupten Vermieter in den meisten Fällen, Ursache sei ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters. Können Sie das ausschließen, sollten Sie den Vermieter auffordern, ein Gutachten über die Ursachen einzuholen. Fällt die Schimmelbildung in den Verantwortungsbereich des Vermieters, haben Sie zahlreiche Rechte. Kommt der Vermieter der Verpflichtung zur Mangelbeseitigung nicht unverzüglich nach, können Sie u.a. die Miete mindern oder sogar gänzlich zurückhalten. In solchen Fällen sollten Sie sich Rat eines Fachanwalts für Mietrecht einholen, wenn der Vermieter nicht unverzüglich den Mangel beseitigt.

Mieterhöhungen sind nur im begrenztem Umfang möglich und an zahlreiche gesetzliche Vorschriften gebunden. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Sie schließlich die Zustimmung des Mieters. Erwägen Sie als Vermieter, die Miete zu erhöhen, sollten Sie sich auf jeden Fall zunächst von einer Fachanwältin für Mietrecht beraten lassen, um zu vermeiden, dass Ihr Mieterhöhungsverlangen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit unwirksam ist.

Die Kosten einer energetischen Sanierung können auf Mieter umgelegt werden, allerdings ist das nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es muss beispielsweise eine Modernisierungsankündigung ausgesprochen werden, wobei verschiedene Formalien zu beachten sind. Darüber hinaus ist die Abgrenzung zwischen der umlagefähigen Sanierung und der nicht umlagefähigen Instandsetzung oft nicht einfach. Eine fachanwaltliche Beratung ist deshalb angeraten, wenn die Renovierung und/oder Sanierung Ihrer vermieteten Immobilie geplant ist.

Bereits dann, wenn ein Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten im Zahlungsrückstand ist, kann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Mieters ist immer ein sofortiges Einschreiten anzuraten, um mögliche Folgeschäden in Grenzen zu halten. Auch ständig unpünktliche Zahlungen sollten sich Vermieter nicht gefallen lassen, auch ein solches vertragswidriges Verhalten kann nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen. Bei Problemen mit der Zahlungsmoral des Mieters ist die Konsolidierung eines Fachanwaltes für Mietrecht bereits zu einem frühen Zeitpunkt von Vorteil, auch um zu vermeiden, dass durch zu lange Geduld das Mieterkonto immer höhere Rückstände aufweist.

Im Wohnungseigentumsrecht wird zwischen dem Gemeinschafts- sowie dem Sondereigentum des einzelnen Miteigentümers unterschieden, wobei Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums sein können. Auch die Fenster einer Wohnung gehören damit zum Gemeinschaftseigentum, denn ein Haus ohne Fenster ist nicht vollständig. Einem Austausch muss daher die Eigentümergemeinschaft zustimmen, andernfalls besteht das Risiko der Schadensersatzpflicht des handelnden Eigentümers gegenüber der Gemeinschaft. Abweichend von dieser Zuordnungsregelung kann aber die Frage der letztendlichen Kostentragung für solche Maßnahmen durch den einzelnen Eigentümer oder durch die Eigentümergemeinschaft - z.B. in der Teilungserklärung oder in Beschlüssen der Gemeinschaft - geregelt werden. Bei der richtigen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und der umfangreichen Rechtsprechung zu diesen komplexen Themen kann Sie eine Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht unterstützen.

Sind Fragen unbeantwortet geblieben? Kontaktieren Sie uns gerne.

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